Wohnen

Die Abteilung Wohnen und Krankenhilfe im Main-Kinzig-Kreis berät Personen bei drohender Obdachlosigkeit oder bereits in Obdachlosigkeit befindliche Personen. Ist eine Obdachlosigkeit bereits eingetreten, dann können sich die betroffenen Personen an das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung wenden.

Die Abteilung "Wohnen und Krankenhilfe" kann keine Wohnungen vermitteln. Für die Registrierung als Wohnungssuchende*r ist die örtliche Gemeinde- oder Stadtverwaltung zuständig.

Leistungen für Unterkunft und Heizung

Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) orientiert sich am Bedarf. Das heißt, bei den Leistungen nach dem SGB XII werden auch angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt.

Um beurteilen zu können, ob die Kosten im Einzelfall angemessen sind, dient zur Orientierung das allgemeine durchschnittliche Mietniveau des entsprechenden Wohnortes sowie die Größe und Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft.

Die durchschnittlich angemessene Wohnungsgröße ermittelt sich anhand der Zahl der im Haushalt lebenden Personen:

  • 1 Person bis ca. 50 qm
  • 2 Personen bis 60 qm
  • 3 Personen bis 75 qm
  • 4 Personen bis 87 qm
  • 5 Personen bis 99 qm

sowie für jedes weitere Familienmitglied bis zu 12 qm mehr.

Wie hoch dürfen die Kosten für eine Wohnung sein?

Beim SGB XII werden nur angemessene Kosten für die Unterkunft berücksichtigt. Die Angemessenheit ergibt sich im Detail aus der Wohnungsgröße, der Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft und des jeweiligen Richtwertes der entsprechenden Gemeinde/Stadt.

In den Gemeinden und Städten des Main-Kinzig-Kreises liegt ein unterschiedliches Mietniveau vor. Um Nachteile zu vermeiden, sollte daher unbedingt vorher die Zustimmung der zuständigen Sachbearbeiter*innen der Existenzsicherung eingeholt werden, bevor ein Mietvertrag unterschrieben wird.